Gütestelle Oliver Knura · Rev. 3 · Stand: 05.02.2025 · Anerkannt durch das OLG Frankfurt am Main
Oliver Knura (nachfolgend auch „Gütestelle", „Schlichter" oder „Schlichtungsperson" genannt) ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die außergerichtliche Streitbeilegung mit Hilfe der Gütestelle erfolgt auf Grundlage der bei Beginn des Verfahrens aktuellen Fassung der Schlichtungsordnung, sofern nicht im Einvernehmen zwischen allen am Verfahren (nachfolgend auch „Güteverfahren" oder „Schlichtungsverfahren" genannt) beteiligten Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Durch die Anrufung der Gütestelle kann die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt werden (s. hierzu auch Abschnitt 11 dieser Schlichtungsordnung). Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattfinden.
Eine außergerichtliche Streitbeilegung gemäß dieser Schlichtungsordnung ist möglich, wenn die Parteien dazu berechtigt sind, ihre Streitigkeiten selbst beizulegen.
Die Schlichtung wird in Form einer Mediation durchgeführt. Dabei versuchen die Konfliktparteien, freiwillig und mit Unterstützung der Schlichtungsperson eine einvernehmliche Lösung für den Konflikt zu finden. Die Schlichtungsperson ist unabhängig und agiert neutral und allparteilich im Interesse der Beteiligten, ohne an Weisungen gebunden zu sein.
Die Schlichtungsperson darf die Schlichtungstätigkeit nicht ausüben
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder in denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
b) in Angelegenheiten ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin, ihres Lebenspartners, ihrer Verlobten oder ihres Verlobten, auch wenn die Ehe, Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
d) in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war,
e) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der Gegenseite zu äußern.
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei („Antragsteller") eingeleitet.
Der Antrag ist schriftlich bei der Gütestelle unter folgender Anschrift einzureichen:
Gütestelle Oliver Knura
Feldbergstr. 40
60323 Frankfurt am Main
Das Erfordernis der Schriftform gilt als gewahrt, wenn der Antrag samt dazugehöriger Anlagen als elektronisches Dokument in einem gängigen durch die Gütestelle verarbeitbaren Dateiformat (vorzugsweise PDF-Format) an folgende E-Mail-Adresse gesendet wird: oliver.knura@guetestelle.eu
Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem der Antrag in Schriftform bei der Gütestelle eingeht. Die Gütestelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangsdatums an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse oder per Post. Der Nachweis des Zeitpunkts des Antragseingangs bei der Gütestelle liegt in der Verantwortung des Antragstellers.
Die Gütestelle stellt den Antrag an die im Antrag bezeichnete(n) andere(n) Partei(en) („Antragsgegner") per Einwurf-Einschreiben, Postzustellungsauftrag oder Kurierdienst zu.
Im Falle der Einreichung des Antrags in Papierform sind die für die Zustellung an den / die Antragsgegner erforderlichen Kopien beizufügen. Wird der Antrag per E-Mail eingereicht, erstellt die Gütestelle die für die Zustellung an den / die Antragsgegner erforderlichen Kopien. Die dafür anfallenden Druck- und Kopierkosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und ladungsfähige Anschriften der Parteien,
b) Gegenstand des Streites mit einer Beschreibung der Streitsache und der Erwartungen,
c) Unterschrift der antragstellenden Partei bzw. ihres Bevollmächtigten.
Die Gütestelle klärt mit dem / den Antragsgegner(n), ob Einverständnis mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht. Sofern das Einverständnis bestätigt wird, wird die Gütestelle die Parteien zu einem Schlichtungstermin einladen. Sofern dies zur Vorbereitung des Schlichtungstermins notwendig ist, sind Einzelgespräche vor dem Schlichtungstermin möglich.
Die Parteien können auch gemeinsam die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen.
Die Parteien sollen zum Schlichtungstermin persönlich erscheinen.
Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und ausdrücklich zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist. Alle Vollmachten sind der Gütestelle unaufgefordert nachzuweisen.
Jede Partei kann im Verfahren Rechtsbeistand hinzuziehen. Vor Verfahrensbeginn soll die Gütestelle darüber informiert werden.
Eine Partei kann ihr Ausbleiben an dem vereinbarten Schlichtungstermin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Gütestelle unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Bei entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird von der Gütestelle ein neuer Termin bestimmt.
Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin, ruht das Schlichtungsverfahren, sofern nicht der Antragsgegner das Scheitern der Schlichtung erklärt. Im Fall des Ruhens kann das Verfahren jederzeit wiederaufgenommen werden. Mit dem Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme fortgesetzt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.
Fehlt der Antragsgegner unentschuldigt, wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahren als gescheitert angesehen. In diesem Fall stellt die Gütestelle dem Antragsteller eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch aus.
Der Schlichter strukturiert das Verfahren in Abstimmung mit den Parteien.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich.
Die Schlichtung ist in der Regel in einem oder mehreren Terminen mündlich durchzuführen. Der Schlichter erörtert mit den Parteien die Streitsache und mögliche Konfliktlösungen. Hierfür kann er mit den Parteien auch vertrauliche Einzelgespräche führen.
Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf eigene Kosten gestellt werden, können angehört und vorgelegte Unterlagen berücksichtigt werden.
In geeigneten Fällen und unter Voraussetzung der Zustimmung aller Parteien können Schlichtungstermine auch virtuell oder hybrid (virtuell und in Präsenz) durchgeführt werden.
Alle an dem Schlichtungsverfahren Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren bekannt geworden ist.
Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
− die Offenlegung des Inhalts der im Schlichtungsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
− die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden,
− es sich um Informationen oder Unterlagen handelt, die bereits vor dem Schlichtungsverfahren bekannt waren oder nachweislich auch sonst bekannt geworden wären oder
− es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Vertrauliche Mitteilungen und Informationen, die die Gütestelle von einer Partei erhält, wird die Gütestelle nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Partei an eine andere Partei oder Person weitergeben. Dies gilt nicht, sofern die Schlichtungsperson gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist.
Die Parteien verpflichten sich, die Schlichtungsperson oder von ihr beigezogene Personen nicht als Zeugen in einem späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren zu benennen.
Das Schlichtungsverfahren ist beendet, wenn
a) der Konflikt durch eine Vereinbarung abschließend gelöst wird,
b) eine der Parteien erklärt, dass sie nicht in das Schlichtungsverfahren eintreten möchte,
c) eine der Parteien erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen möchte,
d) die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Schlichtungsverfahrens erklären,
e) der Schlichter das Schlichtungsverfahren für beendet erklärt, weil nach seiner Auffassung eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist oder
f) die Streitigkeiten nicht innerhalb von 3 Monaten seit Eingang des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens oder einer von den Parteien einvernehmlich und in Textform abgeänderten Frist beigelegt sind.
Über die Schlichtung wird ein Protokoll angefertigt, das von den Konfliktparteien unterschrieben wird.
Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten:
a) Tag und den Ort der Verhandlung,
b) Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände oder sonstigen Anwesenden,
c) Gegenstand des Streites,
d) Wortlaut der Vereinbarung zwischen den Parteien oder, falls keine Einigung erzielt wurde, einen Vermerk, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,
e) Kosten des Schlichtungsverfahrens und Vereinbarung über die Kostentragung.
Im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuchs stellt die Gütestelle den Parteien eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält
a) Name und Anschrift der Parteien,
b) Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge,
c) Beginn und Ende des Verfahrens.
9.1 Obligatorische Streitschlichtung
Im Falle von Streitigkeiten, bei denen die Streitschlichtung gemäß § 1 (1) HSchlG Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung obligatorisch ist, wird mit dem Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens eine Pauschalgebühr in Höhe von 100 EUR fällig. Falls der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, ist diese Gebühr vom Antragsteller allein zu tragen.
Stimmt der Antragsgegner der Durchführung des Verfahrens zu, werden die weiteren Kosten ausgehend von einem Vorschlag der Schlichtungsperson unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles bestimmt.
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird, tragen die Streitparteien die Kosten der Gütestelle zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner.
9.2 Freiwillige Streitschlichtung
Bei allen anderen Streitigkeiten werden die Kosten gemäß der Gebühren- und Kostenordnung der Gütestelle bestimmt.
Die Gütestelle haftet für jede einzelne Pflichtverletzung, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte. Für die Gütestelle besteht eine Haftpflichtversicherung gemäß § 10 des Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung.
Die Haftung der Gütestelle beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch hinreichend genau bezeichnet / beschrieben ist. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.). Verjährung setzt voraus, dass der Antragsgegner nicht schon vor der Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. (BGH IV ZR 526/14)
Die Gütestelle prüft nicht, ob ein eingereichter Güteantrag die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung erfüllt.
Rev. 3 · Stand 05.02.2025 · Gütestelle Oliver Knura
Gütestelle Oliver Knura · Rev. 1 · Stand: 05.02.2025
Oliver Knura (nachfolgend auch „Gütestelle" oder „Schlichtungsperson" genannt) ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die außergerichtliche Streitbeilegung mit Hilfe der Gütestelle erfolgt auf Grundlage der bei Beginn des Verfahrens aktuellen Fassung der Schlichtungsordnung, sofern nicht im Einvernehmen zwischen allen am Verfahren (nachfolgend auch „Güteverfahren" oder „Schlichtungsverfahren" genannt) beteiligten Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Schlichtungsordnung regelt auch die Kosten und Kostentragung im Falle von Streitigkeiten, bei denen die Streitschlichtung gemäß § 1 (1) HSchlG Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung obligatorisch ist. Bei allen anderen Streitigkeiten werden die Kosten gemäß dieser Gebühren- und Kostenordnung der Gütestelle bestimmt.
Mit Antragstellung wird eine Pauschalgebühr fällig, die sich nach der Höhe des Werts des Streitgegenstandes (nachfolgend „Gegenstandswert" genannt) bemisst. Sollte der Gegenstandswert im Antrag nicht eindeutig ersichtlich sein, so wird dieser ausgehend von einem Vorschlag der Gütestelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles bestimmt. Die Pauschalgebühr wird gemäß folgender Tabelle ermittelt:
Gegenstandswert
Gegenstandswert
bis 100.000 EUR
200€
über 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR
0,20 % des Gegenstandswerts
über 1.000.000 EUR
1.000 € plus 0,10 % des Gegenstandswerts
Die Gebühr für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist auf 5.000 € begrenzt.
Stimmt der Antragsgegner der Durchführung des Verfahrens zu, erhält die Gütestelle für ihre Tätigkeit einschließlich Vor- und Nachbereitung eine Vergütung auf Stundenbasis. Der Stundensatz beträgt 300 EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Stundensatz enthält Verpflegungs- und Reisekosten innerhalb Deutschlands. Bei Reisen außerhalb Deutschlands werden die in diesem Zusammenhang entstehenden nachgewiesenen Kosten nach Aufwand vergütet.
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird, tragen die Streitparteien die Kosten für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens gemäß Abschnitt 1 und 2 zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner. Falls der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, ist die Gebühr für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß Abschnitt 1 vom Antragsteller allein zu tragen.
Rev. 1 · Stand 05.02.2025 · Gütestelle Oliver Knura
Anerkannte Gütestelle · Frankfurt am Main
Gütestelle in Frankfurt am Main
außergerichtliche Streitbeilegung
Ein effizienter Rahmen, um fundierte und tragfähige Lösungen zu verhandeln – ohne Gericht.
Ihre Vorteile
Das Verfahren
Zuständigkeit
Obligatorische Streitschlichtung
Für bestimmte Streitigkeiten ist die außergerichtliche Streitschlichtung obligatorisch. Dies ist abhängig vom Ort, an dem die Streitparteien ansässig sind. In Hessen ist dies der Fall für
— bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten und
— Ansprüche aus Verletzungen der persönlichen Ehre, mit Ausnahme von Ehrverletzungen in Presse und Rundfunk.Typing
Kosten & Gebühren
Antragsgebühr Pauschal 200 €
Antragsgebühr 0,20 % des Gegenstandswerts
Antragsgebühr 1.000 € + 0,10 % des Werts
Max. Antragsgebühr: 5.000 €.
Stundensatz Durchführung: 300 € zzgl. MwSt.
Für obligatorische Streitschlichtung mit meist geringeren Streitwerten gilt: Antragsgebühr 100 EUR. Weitere Kosten werden ausgehend von einem Vorschlag der Gütestelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles bestimmt.
Gütestelle Oliver Knura · Rev. 1 · Stand: 05.02.2025
Oliver Knura (nachfolgend auch „Gütestelle" oder „Schlichtungsperson" genannt) ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die außergerichtliche Streitbeilegung mit Hilfe der Gütestelle erfolgt auf Grundlage der bei Beginn des Verfahrens aktuellen Fassung der Schlichtungsordnung, sofern nicht im Einvernehmen zwischen allen am Verfahren (nachfolgend auch „Güteverfahren" oder „Schlichtungsverfahren" genannt) beteiligten Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Schlichtungsordnung regelt auch die Kosten und Kostentragung im Falle von Streitigkeiten, bei denen die Streitschlichtung gemäß § 1 (1) HSchlG Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung obligatorisch ist. Bei allen anderen Streitigkeiten werden die Kosten gemäß dieser Gebühren- und Kostenordnung der Gütestelle bestimmt.
Mit Antragstellung wird eine Pauschalgebühr fällig, die sich nach der Höhe des Werts des Streitgegenstandes (nachfolgend „Gegenstandswert" genannt) bemisst. Sollte der Gegenstandswert im Antrag nicht eindeutig ersichtlich sein, so wird dieser ausgehend von einem Vorschlag der Gütestelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles bestimmt. Die Pauschalgebühr wird gemäß folgender Tabelle ermittelt:
Gegenstandswert
Gegenstandswert
bis 100.000 EUR
200€
über 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR
0,20 % des Gegenstandswerts
über 1.000.000 EUR
1.000 € plus 0,10 % des Gegenstandswerts
Die Gebühr für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist auf 5.000 € begrenzt.
Stimmt der Antragsgegner der Durchführung des Verfahrens zu, erhält die Gütestelle für ihre Tätigkeit einschließlich Vor- und Nachbereitung eine Vergütung auf Stundenbasis. Der Stundensatz beträgt 300 EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Stundensatz enthält Verpflegungs- und Reisekosten innerhalb Deutschlands. Bei Reisen außerhalb Deutschlands werden die in diesem Zusammenhang entstehenden nachgewiesenen Kosten nach Aufwand vergütet.
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird, tragen die Streitparteien die Kosten für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens gemäß Abschnitt 1 und 2 zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner. Falls der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, ist die Gebühr für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens gemäß Abschnitt 1 vom Antragsteller allein zu tragen.
Rev. 1 · Stand 05.02.2025 · Gütestelle Oliver Knura
Gütestelle · Frankfurt am Main
Oliver Knura ist als Gütestelle durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Er ist spezialisiert auf die außergerichtliche Beilegung von wirtschaftlichen und vertraglichen Streitigkeiten. Als erfahrener Verhandler und Mediator unterstützt er Parteien dabei, komplexe wirtschaftliche Konflikte strukturiert, interessenbasiert und zukunftsorientiert zu lösen.
Kontakt & Antrag
Reichen Sie den Antrag auf folgende Weise ein:
Unterschriebener Antrag an:
Gütestelle Oliver Knura
Feldbergstr. 40
60323 Frankfurt am Main
Unterschriebener und eingescannter Antrag an:
oliver.knura@guetestelle.eu
Es gilt die jeweils gültige Schlichtungsordnung.
Gütestelle Oliver Knura · Rev. 3 · Stand: 05.02.2025 · Anerkannt durch das OLG Frankfurt am Main
Oliver Knura (nachfolgend auch „Gütestelle", „Schlichter" oder „Schlichtungsperson" genannt) ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Die außergerichtliche Streitbeilegung mit Hilfe der Gütestelle erfolgt auf Grundlage der bei Beginn des Verfahrens aktuellen Fassung der Schlichtungsordnung, sofern nicht im Einvernehmen zwischen allen am Verfahren (nachfolgend auch „Güteverfahren" oder „Schlichtungsverfahren" genannt) beteiligten Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Durch die Anrufung der Gütestelle kann die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt werden (s. hierzu auch Abschnitt 11 dieser Schlichtungsordnung). Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattfinden.
Eine außergerichtliche Streitbeilegung gemäß dieser Schlichtungsordnung ist möglich, wenn die Parteien dazu berechtigt sind, ihre Streitigkeiten selbst beizulegen.
Die Schlichtung wird in Form einer Mediation durchgeführt. Dabei versuchen die Konfliktparteien, freiwillig und mit Unterstützung der Schlichtungsperson eine einvernehmliche Lösung für den Konflikt zu finden. Die Schlichtungsperson ist unabhängig und agiert neutral und allparteilich im Interesse der Beteiligten, ohne an Weisungen gebunden zu sein.
Die Schlichtungsperson darf die Schlichtungstätigkeit nicht ausüben
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder in denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
b) in Angelegenheiten ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin, ihres Lebenspartners, ihrer Verlobten oder ihres Verlobten, auch wenn die Ehe, Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
d) in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war,
e) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der Gegenseite zu äußern.
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei („Antragsteller") eingeleitet.
Der Antrag ist schriftlich bei der Gütestelle unter folgender Anschrift einzureichen:
Gütestelle Oliver Knura
Feldbergstr. 40
60323 Frankfurt am Main
Das Erfordernis der Schriftform gilt als gewahrt, wenn der Antrag samt dazugehöriger Anlagen als elektronisches Dokument in einem gängigen durch die Gütestelle verarbeitbaren Dateiformat (vorzugsweise PDF-Format) an folgende E-Mail-Adresse gesendet wird: oliver.knura@guetestelle.eu
Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem der Antrag in Schriftform bei der Gütestelle eingeht. Die Gütestelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangsdatums an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse oder per Post. Der Nachweis des Zeitpunkts des Antragseingangs bei der Gütestelle liegt in der Verantwortung des Antragstellers.
Die Gütestelle stellt den Antrag an die im Antrag bezeichnete(n) andere(n) Partei(en) („Antragsgegner") per Einwurf-Einschreiben, Postzustellungsauftrag oder Kurierdienst zu.
Im Falle der Einreichung des Antrags in Papierform sind die für die Zustellung an den / die Antragsgegner erforderlichen Kopien beizufügen. Wird der Antrag per E-Mail eingereicht, erstellt die Gütestelle die für die Zustellung an den / die Antragsgegner erforderlichen Kopien. Die dafür anfallenden Druck- und Kopierkosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und ladungsfähige Anschriften der Parteien,
b) Gegenstand des Streites mit einer Beschreibung der Streitsache und der Erwartungen,
c) Unterschrift der antragstellenden Partei bzw. ihres Bevollmächtigten.
Die Gütestelle klärt mit dem / den Antragsgegner(n), ob Einverständnis mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht. Sofern das Einverständnis bestätigt wird, wird die Gütestelle die Parteien zu einem Schlichtungstermin einladen. Sofern dies zur Vorbereitung des Schlichtungstermins notwendig ist, sind Einzelgespräche vor dem Schlichtungstermin möglich.
Die Parteien können auch gemeinsam die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen.
Die Parteien sollen zum Schlichtungstermin persönlich erscheinen.
Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und ausdrücklich zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist. Alle Vollmachten sind der Gütestelle unaufgefordert nachzuweisen.
Jede Partei kann im Verfahren Rechtsbeistand hinzuziehen. Vor Verfahrensbeginn soll die Gütestelle darüber informiert werden.
Eine Partei kann ihr Ausbleiben an dem vereinbarten Schlichtungstermin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Gütestelle unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Bei entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird von der Gütestelle ein neuer Termin bestimmt.
Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin, ruht das Schlichtungsverfahren, sofern nicht der Antragsgegner das Scheitern der Schlichtung erklärt. Im Fall des Ruhens kann das Verfahren jederzeit wiederaufgenommen werden. Mit dem Eingang des Antrages auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme fortgesetzt, gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.
Fehlt der Antragsgegner unentschuldigt, wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung vermerkt und das Schlichtungsverfahren als gescheitert angesehen. In diesem Fall stellt die Gütestelle dem Antragsteller eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch aus.
Der Schlichter strukturiert das Verfahren in Abstimmung mit den Parteien.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich.
Die Schlichtung ist in der Regel in einem oder mehreren Terminen mündlich durchzuführen. Der Schlichter erörtert mit den Parteien die Streitsache und mögliche Konfliktlösungen. Hierfür kann er mit den Parteien auch vertrauliche Einzelgespräche führen.
Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf eigene Kosten gestellt werden, können angehört und vorgelegte Unterlagen berücksichtigt werden.
In geeigneten Fällen und unter Voraussetzung der Zustimmung aller Parteien können Schlichtungstermine auch virtuell oder hybrid (virtuell und in Präsenz) durchgeführt werden.
Alle an dem Schlichtungsverfahren Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren bekannt geworden ist.
Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
− die Offenlegung des Inhalts der im Schlichtungsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
− die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden,
− es sich um Informationen oder Unterlagen handelt, die bereits vor dem Schlichtungsverfahren bekannt waren oder nachweislich auch sonst bekannt geworden wären oder
− es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Vertrauliche Mitteilungen und Informationen, die die Gütestelle von einer Partei erhält, wird die Gütestelle nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Partei an eine andere Partei oder Person weitergeben. Dies gilt nicht, sofern die Schlichtungsperson gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist.
Die Parteien verpflichten sich, die Schlichtungsperson oder von ihr beigezogene Personen nicht als Zeugen in einem späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren zu benennen.
Das Schlichtungsverfahren ist beendet, wenn
a) der Konflikt durch eine Vereinbarung abschließend gelöst wird,
b) eine der Parteien erklärt, dass sie nicht in das Schlichtungsverfahren eintreten möchte,
c) eine der Parteien erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen möchte,
d) die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Schlichtungsverfahrens erklären,
e) der Schlichter das Schlichtungsverfahren für beendet erklärt, weil nach seiner Auffassung eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist oder
f) die Streitigkeiten nicht innerhalb von 3 Monaten seit Eingang des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens oder einer von den Parteien einvernehmlich und in Textform abgeänderten Frist beigelegt sind.
Über die Schlichtung wird ein Protokoll angefertigt, das von den Konfliktparteien unterschrieben wird.
Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten:
a) Tag und den Ort der Verhandlung,
b) Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände oder sonstigen Anwesenden,
c) Gegenstand des Streites,
d) Wortlaut der Vereinbarung zwischen den Parteien oder, falls keine Einigung erzielt wurde, einen Vermerk, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,
e) Kosten des Schlichtungsverfahrens und Vereinbarung über die Kostentragung.
Im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuchs stellt die Gütestelle den Parteien eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält
a) Name und Anschrift der Parteien,
b) Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge,
c) Beginn und Ende des Verfahrens.
9.1 Obligatorische Streitschlichtung
Im Falle von Streitigkeiten, bei denen die Streitschlichtung gemäß § 1 (1) HSchlG Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung obligatorisch ist, wird mit dem Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens eine Pauschalgebühr in Höhe von 100 EUR fällig. Falls der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, ist diese Gebühr vom Antragsteller allein zu tragen.
Stimmt der Antragsgegner der Durchführung des Verfahrens zu, werden die weiteren Kosten ausgehend von einem Vorschlag der Schlichtungsperson unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falles bestimmt.
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird, tragen die Streitparteien die Kosten der Gütestelle zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner.
9.2 Freiwillige Streitschlichtung
Bei allen anderen Streitigkeiten werden die Kosten gemäß der Gebühren- und Kostenordnung der Gütestelle bestimmt.
Die Gütestelle haftet für jede einzelne Pflichtverletzung, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte. Für die Gütestelle besteht eine Haftpflichtversicherung gemäß § 10 des Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung.
Die Haftung der Gütestelle beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch hinreichend genau bezeichnet / beschrieben ist. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.). Verjährung setzt voraus, dass der Antragsgegner nicht schon vor der Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. (BGH IV ZR 526/14)
Die Gütestelle prüft nicht, ob ein eingereichter Güteantrag die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung erfüllt.
Rev. 3 · Stand 05.02.2025 · Gütestelle Oliver Knura
Kontaktieren Sie mich gerne vorab per Mail, telefonisch unter 069 97097886 oder über das Kontaktformular. Ich melde mich spätestens am nächsten Werktag.
Der Antrag ist an keine vorgegebene Form gebunden. Bei Bedarf können Sie dieses Muster verwenden.
Diese Website verwendet keine Tracking-Cookies oder Analyse-Tools. Wir setzen lediglich technisch notwendige Funktionen ein. Mehr Informationen in unserer Datenschutzerklärung